19.11.2020

Der Vorsorgeauftrag im Zusammenhang mit der Unternehmensführung

verfasst von Rechtsanwalt Felix Hollinger

Der Ski-Unfall von Michael Schuhmacher liess einer breiteren Öffentlichkeit bewusstwerden, dass es nebst Testament und Patientenverfügung weiteren Handlungsbedarf bei der Regelung seiner persönlichen, aber auch geschäftlichen Angelegenheiten gibt. Wie Figura zeigt, kann eine Urteilsunfähigkeit unverhofft eintreten. Ohne Regelung für diesen Fall wird unter Umständen eine Beistandschaft errichtet. Während fast jeder Unternehmer seine Nachfolge sehr umsichtig regelt, fehlt für den Fall einer plötzlichen Urteilsunfähigkeit meist jegliche Vorkehrung. Es ist nun aber eminent wichtig, dass der Unternehmer festlegt, wer bei einem Ausfall des Kapitäns das Ruder übernehmen soll. Das Mittel für diese Notfallplanung ist der Vorsorgeauftrag.

Der Vorsorgeauftrag ermöglicht die Beauftragung einer natürlichen oder juristischen Person, die im Fall einer Urteilsunfähigkeit, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll (Art. 360 Abs. 1 ZGB).[1] Ein Unternehmer, der einen solchen Vorsorgeauftrag erteilt, verschafft sich Gewissheit darüber, dass seine Gesellschaft in seinem Sinne weitergeführt wird und erspart zugleich seinen Angehörigen die belastende Situation, Dinge regeln zu müssen, welche sie überfordern könnten.[2] Der Inhaber einer Einzelfirma oder Alleingesellschafter beispielsweise, kann mittels Vorsorgeauftrag eine Vertrauensperson seiner Wahl beauftragen, ihn im Falle einer Urteilsunfähigkeit, gemäss den im Vorsorgeauftrag präzisierten Weisungen zu vertreten, und somit an seiner Stelle die Verantwortung für den Betrieb zu übernehmen. Die Gestaltungsmöglichkeiten, welche sich in Anwendung des Vorsorgeauftrags eröffnen, sind nicht nur vielfältiger, sondern oft auch angemessener als eine Prokura[3].[4] Wer als Unternehmerin oder Unternehmer auf die Möglichkeit der Errichtung eines Vorsorgeauftrages verzichtet, überlässt sein Unternehmen in turbulenten Zeiten dem Zufall. Ohne Vorsorgeauftrag würde die Erwachsenenschutzbehörde die geschäftlichen und persönlichen Belange der urteilsunfähigen Person regeln.[5] Meist wird ein Unternehmer eine geeignetere Person bezeichnen wollen. Oftmals scheitert die rechtzeitige Errichtung eines Vorsorgeauftrags am Umstand, dass man sich hierfür genügend Zeit nehmen will, diese aber nicht findet. Es ist daher zu empfehlen, vorab zumindest eine Mindestregelung vorzunehmen. Dieser Vorsorgeauftrag kann später jederzeit geändert, ergänzt oder widerrufen werden.

Unter nachfolgendem Link stellen wir Ihnen einige Vorlagen für einen Vorsorgeauftrag zur Verfügung, wobei für dieses wichtige Thema eine professionelle Beratung empfohlen wird, welche diese Vorlagen nicht zu ersetzen vermögen:

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[1] BSK ZGB I- Rumo-Jungo, Art. 360 N 9.

[2] https://m.ubs.com/magazines/impulse/de/nachfolge/2015/vorsorgeauftrag.html.

[3] Art. 465 Abs. 2 OR.

[4] BJM 2015 S. 189, 197.

[5] https://m.ubs.com/magazines/impulse/de/nachfolge/2015/vorsorgeauftrag.html.