15.02.2021

Keine Bestrafung trotz Fahren ohne Führersusweis

verfasst von Rechtsanwalt Felix Hollinger

Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, wo der Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowohl die Probezeit, als auch die Weiterbildungskurse absolviert hatte und auch ein Gesuch um Erteilung des definitiven Führerausweises eingereicht wurde, worauf das Strassenverkehrsamt aber während mehreren Monaten untätig blieb. Grund für die Verzögerungen war die unklare Rolle des Beschuldigten bei einem Verkehrsunfall im Ausland. Während der Zeit, in welcher weder ein definitiver Führerausweis ausgestellt, noch über die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug befunden wurde, lenkte der Beschuldigte sein Auto und kam in eine Polizeikontrolle. Da sein Führerausweis auf Probe abgelaufen war und er auch keinen definitiven Ausweis erhalten hatte, wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. Auch das Obergericht des Kantons Zürich schützte dieses Urteil, worauf die Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wurde.

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 fest, dass ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises im Gesetz nicht vorgesehen sei. Dem Lenker sei einzig angelastet worden, dass er während der Untätigkeit des Strassenverkehrsamtes, welches weder einen definitiven Führerausweis ausstellte noch über die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug befand, kein Fahrzeug hätte führen dürfen. Ein solches Verhalten fällt gemäss Bundesgericht nicht unter den Straftatbestand von Art. 95 Abs. 2 SVG. Dieser soll nach seiner ratio legis die Säumis bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Nicht angehen könne es, auch völlig andere Verhaltensweisen darunter zu subsumieren, die einzig auf die unrechtmässige Verweigerung des definitiven Führerausweises zurückzuführen sind. Hinzu komme letztlich, dass der definitive Führerausweis vorliegend schliesslich ausgestellt wurde.

Die Beschwerde betraf noch weitere Punkte, in denen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, aber der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 95 Abs. 2 SVG wurde als Verstoss gegen Bundesrecht aufgehoben.

Rechtsanwalt Felix Hollinger von Zeltweg Rechtsanwälte vertrat in diesem Strafverfahren den beschuldigten Fahrzeuglenker.

Zum ganzen Urteil: http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-05-2017-6B_1019-2016&lang=de&type=show_document